Unter Weiterbildung könnten grundsätzlich die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem (z.B. branchenbedingte Wiederholungs- oder Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse, usw.) wie auch der Aufbau auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf (z.B. Mechaniker legt Meisterprüfung ab, usw.) subsumiert werden. Vorliegend handle es sich jedoch weder um das Eine noch das Andere, so dass es sich bei den Kosten für die Abendhandelsschule nicht um Weiterbildungs-, sondern um Ausbildungskosten handle. Dieser engen Auffassung kann das StRG unter den vorliegenden Umständen nicht zustimmen.