Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Absolvierung der Handelsschule nicht als Weiterbildung im angestammten Beruf (Mechanikerlehre) angesehen werden könne, da dort im Wesentlichen betriebswirtschaftliche und nicht handwerkliche Fächer unterrichtet worden seien. Unter Weiterbildung könnten grundsätzlich die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem (z.B. branchenbedingte Wiederholungs- oder Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse, usw.) wie auch der Aufbau auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf (z.B. Mechaniker legt Meisterprüfung ab, usw.) subsumiert werden.