menssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 99; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 330 zu § 24 StG). Es wird anerkannt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, sich mit der im Beruf erreichten Stellung zu begnügen. Es ist zumeist das natürliche und berechtigte Streben jedes Berufstätigen, im Beruf vorwärtszukommen. Dazu ist vielfach eine Weiterbildung notwendig, woraus erhebliche Kosten erwachsen können (H. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 65 f.). 5. a) Der Rekurrent trat 1990 in die T. AG in B. ein.