Als Weiterbildung anerkannt ist, was objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf im Zusammenhang steht und was der Pflichtige selber für seine Weiterbildung als notwendig erachtet und tatsächlich aufwendet." Es gelten also auch Aufwendungen für den beruflichen Aufstieg als Weiterbildungskosten. Voraussetzung ist, dass der Aufstieg im angestammten (ausgeübten) Beruf erfolgt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 34 zu § 26; E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage 1999, Rz 62 zu § 35; StE 1997 B 27.6 Nr. 12;