Weiterbildung ist nicht bloss, was zur Beibehaltung der bisherigen Anstellung geradezu unerlässlich ist. Abziehbar sind alle Kosten der Weiterbildung, die mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Als Weiterbildung gelten die Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der Stellung im Beruf, aber auch die Aufwendungen für den Aufstieg. Als Weiterbildung anerkannt ist, was objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf im Zusammenhang steht und was der Pflichtige selber für seine Weiterbildung als notwendig erachtet und tatsächlich aufwendet.