StG können die mit dem Beruf unmittelbar zusammenhängenden Kosten für die Weiterbildung, Umschulung und Fachliteratur vom Roheinkommen abgezogen werden. 4. a) Das Verwaltungsgericht legt den Begriff der "Ausbildung" wie folgt aus (VGE vom 4. November 1999 in Sachen B., unter Hinweis auf den VGE vom 3. Dezember 1991 in Sachen KStA/B.): "Unter Ausbildung ist nicht nur die unmittelbare Vermittlung von Kenntnissen in bezug auf einen spezifischen Beruf (z.B. Berufslehre, Studium) zu verstehen.