2. Der Rekurrent beantragt, es seien die Kosten von Fr. 3'300.-- für den Besuch der Abendhandelsschule an der Kaufmännischen Berufsschule in Sursee als Weiterbildungskosten zu qualifizieren und vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich dabei um Ausbildungskosten handelt, was zur Folge hat, dass kein Abzug gewährt werden kann. 3. Gemäss § 24 lit. c Ziff. 5 StG können die mit dem Beruf unmittelbar zusammenhängenden Kosten für die Weiterbildung, Umschulung und Fachliteratur vom Roheinkommen abgezogen werden.