430 Steuerrekursgericht 2000 überhaupt in der Lage wäre, einen Teil der Hypothekarschuldzinsen zu übernehmen, kann offen gelassen werden, denn sie hat keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen beim Rekurren- ten. Solange letzterer die Hypothekarschuldzinsen vollumfänglich bezahlt, kann er sie auch in diesem Umfang abziehen. 101 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5 StG). - Die Kosten für den Besuch einer Abendhandelsschule stellen bei ei- nem gelernten Mechaniker Weiterbildungskosten dar, wenn die kaufmännische Bildung für den Aufstieg im angestammten techni- schen Beruf dient bzw. vorausgesetzt wird. 17. August 2000 in Sachen F., RV.2000.50101/K 7034 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent beantragt, es seien die Kosten von Fr. 3'300.-- für den Besuch der Abendhandelsschule an der Kaufmännischen Berufsschule in Sursee als Weiterbildungskosten zu qualifizieren und vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich dabei um Ausbildungskosten handelt, was zur Folge hat, dass kein Abzug gewährt werden kann. 3. Gemäss § 24 lit. c Ziff. 5 StG können die mit dem Beruf un- mittelbar zusammenhängenden Kosten für die Weiterbildung, Um- schulung und Fachliteratur vom Roheinkommen abgezogen werden. 4. a) Das Verwaltungsgericht legt den Begriff der "Ausbildung" wie folgt aus (VGE vom 4. November 1999 in Sachen B., unter Hinweis auf den VGE vom 3. Dezember 1991 in Sachen KStA/B.): "Unter Ausbildung ist nicht nur die unmittelbare Vermittlung von Kenntnissen in bezug auf einen spezifischen Beruf (z.B. Berufslehre, Stu- dium) zu verstehen. Eine gewisse Durchmischung beruflicher Sonderaus- bildung mit allgemeinbildenden Fächern ist gleichermassen gedeckt wie der beschränkte, unter dem Aspekt 'Erziehung' erwünschte Einbezug musischer 2000 Kantonale Steuern 431 Fächer und sportlicher Betätigung. Umfasst ist der Besuch von Schulen und Kursen, soweit dieser notwendige, allgemeinbildende Grundvoraussetzung zur Erlernung ganzer Berufsgattungen darstellt (z.B. Mittelschule) oder die Gesamtumstände (Alter, bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit, wirtschaftliche und berufliche Aussichten, Berufsziel, Intensität des Schul- bzw. Kursbesuchs sowie Art des Lehrganges) einen Zusammenhang mit einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit nahelegen. Immerhin reicht nicht jede vage Andeutung oder Wahrscheinlichkeit einer denkbaren späteren beruflichen Auswertung für den steuerlich erforderlichen beruflichen Zu- sammenhang aus. Es hat ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zu der zum Lebensunterhalt dienenden künftigen Einkommenserzielung zu beste- hen." b) Unter "Weiterbildung" versteht das Verwaltungsgericht das Folgende (VGE vom 28. März 2000 in Sachen A.): "Weiterbildung (ist) die Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse in einem bestimmten Beruf. Es ist diejenige Art von Ausbildung im weiteren Sinn, die jemand auf sich nimmt, um in seinem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen einer beruflichen Stellung ge- wachsen zu bleiben. Weiterbildung ist nicht bloss, was zur Beibehaltung der bisherigen Anstellung geradezu unerlässlich ist. Abziehbar sind alle Kosten der Weiterbildung, die mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Als Weiterbildung gelten die Aufwendungen zur Erhaltung und Sicherung der Stellung im Beruf, aber auch die Aufwendungen für den Aufstieg. Als Weiterbildung anerkannt ist, was objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf im Zusammen- hang steht und was der Pflichtige selber für seine Weiterbildung als not- wendig erachtet und tatsächlich aufwendet." Es gelten also auch Aufwendungen für den beruflichen Aufstieg als Weiterbildungskosten. Voraussetzung ist, dass der Aufstieg im angestammten (ausgeübten) Beruf erfolgt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 34 zu § 26; E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage 1999, Rz 62 zu § 35; StE 1997 B 27.6 Nr. 12; P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkom- 432 Steuerrekursgericht 2000 menssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 99; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ur- sprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 330 zu § 24 StG). Es wird anerkannt, dass es dem Steuer- pflichtigen nicht zuzumuten ist, sich mit der im Beruf erreichten Stellung zu begnügen. Es ist zumeist das natürliche und berechtigte Streben jedes Berufstätigen, im Beruf vorwärtszukommen. Dazu ist vielfach eine Weiterbildung notwendig, woraus erhebliche Kosten erwachsen können (H. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 65 f.). 5. a) Der Rekurrent trat 1990 in die T. AG in B. ein. Die T. AG ist ein Anbieter von Präzisionsinstrumenten im medizinischen, fein- chirurgischen Bereich. Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Rekurrent als gelernter Mechaniker vorallem feinmechanische Arbeiten erle- digt. Mit der Zeit hat er mehr und mehr die Verantwortung für ganze Arbeitsabläufe (Einkauf und Kontrolle von Materialien, Bearbeitung und Montage von optischen Medizinalinstrumenten) übernommen. Im Jahr 1996 hat ihm seine Arbeitgeberin in Aussicht gestellt, die Funktion des "Leiter Werkstatt Optik" (mit 1 - 2 unterstellten Mitar- beitern) auch formell zu übertragen, wenn er dafür die notwendigen fachlichen Qualifikationen auch im sprachlichen und administrativen Bereich mitbringe. Aus diesem Grund hat der Rekurrent einerseits Englischkurse und anderseits die Abendhandelsschule besucht. In der Folge wurde ihm die Funktion als "Leiter Werkstatt Optik" übertra- gen. Diese umfasst die folgenden Haupttätigkeiten (vgl. Stellenbe- schrieb der T. AG): - Koordination der Reparaturen - AVOR für Techniker - Kostenanalyse, Offertstellung und Reparatur von flexiblen und starren Endoskopen - Detailabklärungen mit Kunden - Beschaffung und Materialbewirtschaftung von Ersatzteillager FUJINON, WOLF 2000 Kantonale Steuern 433 - Qualitätsüberwachung und Protokollerstellung Reparaturwesen nach ISO 9001/EN46001 - Führen der Reparaturstatistik - Kundenbetreuung bei Reparaturfragen - Rapportwesen Qualitätssystem, Troublereport Erstellung FUJINON - Bewirtschaftung der englischen und deutschen technischen Unterlagen (Servicemanuals) - Ausführen von Reparaturen nach Service Manual Vorgaben der Herstellerfirma - Überwachung des Leihgeräteparks - Schulung von Technikern - Ausführung von mechanischen Reparaturen an Hilfsinstrumen- ten - Vorbereitung von Demosystemen für den Aussendienst b) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Absolvierung der Handelsschule nicht als Weiterbildung im angestammten Beruf (Me- chanikerlehre) angesehen werden könne, da dort im Wesentlichen betriebswirtschaftliche und nicht handwerkliche Fächer unterrichtet worden seien. Unter Weiterbildung könnten grundsätzlich die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem (z.B. branchenbedingte Wiederholungs- oder Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse, usw.) wie auch der Aufbau auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf (z.B. Mechaniker legt Meisterprüfung ab, usw.) subsumiert werden. Vorliegend handle es sich jedoch weder um das Eine noch das Andere, so dass es sich bei den Kosten für die Abendhandelsschule nicht um Weiterbildungs-, sondern um Ausbil- dungskosten handle. Dieser engen Auffassung kann das StRG unter den vorliegenden Umständen nicht zustimmen. Der Rekurrent hat zu Beginn seiner Tätigkeit bei der T. AG vorallem feinmechanische Arbeiten ausge- führt, d.h. er war entsprechend seiner Ausbildung als Mechaniker handwerklich tätig, wobei in den letzten Jahren offenbar die admini- 434 Steuerrekursgericht 2000 strative Beanspruchung enorm zugenommen hat, da jeder Mitarbeiter für die von ihm betreuten Arbeitsgänge Rapporte bzw. Protokolle zu führen hat. Im Laufe der Zeit hat die Arbeitgeberin dem Rekurrenten weitere, nicht mehr nur technische, sondern auch administrative Aufgaben zur Erledigung übertragen. Sie hat jedoch die formelle Uebernahme der Funktion "Leiter Werkstatt Optik" durch den Rekur- renten u.a. vom Besuch einer Handelsschule abhängig gemacht (vgl. Schreiben der T. AG vom 11. Januar 2000 und vom 10. November 1999). Wie dem oben wiedergegebenen Stellenbeschrieb entnommen werden kann, ist der Rekurrent in seiner neuen Funktion als "Leiter Werkstatt Optik" jedoch weiterhin auch handwerklich, d.h. in seinem angestammten Beruf als Mechaniker, tätig (Reparatur von flexiblen und starren Endoskopen, Ausführen von Reparaturen nach Service Manual Vorgaben der Herstellerfirma, Ausführen von mechanischen Reparaturen an Hilfsinstrumenten). Bei den hinzugekommenen ad- ministrativen und organisatorischen Tätigkeiten handelt es sich le- diglich um die "Folgen" seiner neuen Funktion als "Leiter Werkstatt Optik". Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass in einer höhe- ren Funktion auch in einem grundsätzlich technischen Bereich ver- mehrt administrative und organisatorische Arbeiten anfallen. Der Rekurrent hat jedoch nicht die ursprünglich vorwiegend handwerkli- che Tätigkeit zugunsten eines andern (neuen) Berufs aufgegeben, bei dem das Schwergewicht im betriebswirtschaftlichen Bereich liegt. Er ist nach wie vor entsprechend seiner ursprünglichen Ausbildung in einem technischen Bereich tätig. Die Ausbildung als Mechaniker dürfte denn auch für die Funktion als "Leiter Werkstatt Optik" uner- lässliche Voraussetzung sein. Nach Auffassung des StRG handelt es sich vorliegend um einen Aufstieg im angestammten (technischen) Beruf und nicht um einen mit einer zusätzlichen Ausbildung verbun- denen eigentlichen Berufswechsel in einen (überwiegend) kaufmän- nischen Bereich, auch wenn der Rekurrent neue, sich aus der Füh- rungsposition ergebende Aufgaben nicht-technischer Art zu erfüllen hat. Die Kosten für die Abendhandelsschule, welche dem Rekurren- 2000 Kantonale Steuern 435 ten entstanden sind, um bei der gleichen Arbeitgeberin im gleichen Beruf eine gehobenere Stellung zu erreichen, sind daher als Weiter- bildungskosten zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin nicht bereit war, die Kosten für die Abend- handelsschule zu übernehmen, nichts zu ändern. 102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG). - Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse er- laubt keinen Abzug vom Roheinkommen. 9. März 2000 in Sachen S., RV.1999.50175/K 7007 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat am 1. April 1997 von der Pensionskasse X. einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung von Fr. 99'900.-- gemacht. Am 2. Dezember 1998 hat er Fr. 49'081.85 in seine Pensi- onskasse einbezahlt. Der Rekurrent beantragt, die Einkaufssumme von Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse sei zum Abzug zuzulassen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Rück- zahlung des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung. Sie könne daher nicht zum Abzug zugelassen werden. 3. a) Vom Roheinkommen können die gesetzlichen, reglemen- tarischen oder vertraglichen Beiträge, Einlagen und Prämien der selbständig und unselbständig Erwerbenden an die berufliche Vor- sorge abgezogen werden. Als solche gelten Leistungen an die nach der Bundesgesetzgebung anerkannten Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich dem Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge dienen (§ 26 Abs. 1 StG). Es sind grundsätzlich ohne Beschränkung auch Beiträge zum Einkauf zusätzlicher Bei- tragsjahre abziehbar (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 zu § 26 StG, mit Hinweis auf AGVE 1988 S. 456).