sichern müssen (z. B. Bestätigung der Geldübergabe durch schweizerisches Konsulat). Aus dem Umstand, dass der Wegleitung zur Steuererklärung nichts über die Beweisanforderungen bei Unterstützungsleistungen an im Ausland wohnhafte Personen entnommen werden kann, kann der Vertreter nichts zu Gunsten der Rekurrenten ableiten. Die Wegleitung muss sich auf das Wesentliche beschränken.