an die unterstützte(n) Person(en) geflossen ist. Ob der Einwand des Vertreters der Rekurrenten zutrifft, der Post- und Bankverkehr sei im vorliegenden Fall wegen des Krieges nicht garantiert gewesen, so dass auf private Kuriere habe ausgewichen werden müssen, kann nicht beurteilt werden. Auch wenn dies zutreffend sein sollte, hätten sich die Rekurrenten auf andere Weise den belegmässigen Nachweis, dass die geltend gemachten Geldbeträge tatsächlich geflossen sind, 2000 Kantonale Steuern 441