Die beglaubigten Bestätigungen beweisen lediglich, dass M. G. und D. S. die beurkundete Erklärung abgegeben haben, dagegen nicht den von der Urkundsperson nicht überprüfbaren Inhalt (vgl. dazu RGE vom 17. Dezember 1997 in Sachen H.). Andere, nicht von den Beteiligten stammende Beweismittel, wie z.B. Zahlungsanweisungen der schweizerischen Post oder einer Bank, aus welchen zumindest die Überweisung der geltend gemachten Geldbeträge hervorgeht (auf einen strikten Verwendungsnachweis muss wie bei den Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen aus praktischen Gründen verzichtet werden), liegen keine vor.