hungen zu den Leistungsgebern haben und überdies selber mit keinen steuerlichen Folgen zu rechnen haben, ist ganz allgemein als gering einzustufen. Auch die im Rekursverfahren eingereichten Bestätigungen vermögen trotz der amtlichen Beglaubigung den Nachweis, dass die Rekurrenten M. G. und D. S. in den Bemessungsjahren mit je Fr. 6'000.-- unterstützt haben, nicht zu erbringen. Die beglaubigten Bestätigungen beweisen lediglich, dass M. G. und D. S. die beurkundete Erklärung abgegeben haben, dagegen nicht den von der Urkundsperson nicht überprüfbaren Inhalt (vgl. dazu RGE vom 17. Dezember 1997 in Sachen H.).