Mit der Replik vom 23. Juni 2000 hat der Vertreter ausserdem je eine Bestätigung vom Mai 2000 von M. G. und D. S. eingereicht, wonach die Alterspension für den minimalsten Lebensbedarf nicht ausreiche und sie deshalb auf die finanzielle Hilfe des Sohnes bzw. der Tochter angewiesen seien. Die Unterschriften der Begünstigten sind amtlich beglaubigt. Bezüglich D. S. wird überdies vom Gemeindeschreiber festgehalten, dass er von der Richtigkeit der Bestätigung überzeugt