e) Bereits im vorinstanzlichen Verfahren haben die Rekurrenten je eine eigenhändig unterzeichnete Bestätigung (mit deutscher Übersetzung) von M. G. und D. S. eingereicht, wonach beide in den Jahren 1997 und 1998 vom Rekurrenten je Fr. 6'000.-- als Unterstützungsbeitrag für den Lebensunterhalt erhalten haben. Gemäss einer beigelegten Aufstellung wurden monatlich je Fr. 500.-- entrichtet. Mit der Replik vom 23. Juni 2000 hat der Vertreter ausserdem je eine Bestätigung vom Mai 2000 von M. G. und D. S. eingereicht, wonach die Alterspension für den minimalsten Lebensbedarf nicht ausreiche und sie deshalb auf die finanzielle Hilfe des Sohnes bzw. der Tochter angewiesen seien.