Daher ist auch die Praxis des StRG streng. Wo die Unterstützung in Form von Geldmitteln erfolgt und an Personen gerichtet ist, die nicht im Haushalt des Unterstützenden leben, wird ein Unterstützungsabzug grundsätzlich nur gewährt, wenn die Zuwendungen belegt sind (RGE vom 27. April 1994 in Sachen M., RGE vom 16. März 1994 in Sachen D., RGE vom 4. September 1996 in Sachen C.). e)