Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland werden grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 24 zu § 34). Nach Auffassung des BGr ist nichts dagegen einzuwenden, wenn im internationalen Verhältnis an den Nachweis der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Unterstützungsleistungen besonders strenge Anforderungen gestellt werden (StE 1997 B 92.51 Nr. 4). Dies entspricht wohl auch der Meinung des aargauischen Gesetzgebers.