d) Die Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt lässt einen Abzug für Unterstützungsleistungen an die im Ausland lebenden Angehörigen nur zu, wenn der Steuerpflichtige mit geeigneten Mitteln den Nachweis erbringt, dass die entsprechenden Zahlungen tatsächlich erfolgt sind (Baselstädtische Steuerpraxis, Band XIV, S. 98 ff., wo eine "schriftliche Bestätigung" eines Geldboten nicht als Beweis effektiver Geldzahlungen akzeptiert wurde; Baselstädtische Steuerpraxis, Band XIII, S. 115 ff., wo Bestätigungen türkischer Post- und Gemeindestellen die Beweiskraft abgesprochen wurde). Die Zürcher Praxis verlangt bei Geldzahlungen ins Ausland grundsätzlich Post- oder Bankbelege.