Verschiedene damit verbundene Besonderheiten erfordern klare Kriterien für den Nachweis der Berechtigung eines Unterstützungsabzuges: Die Würdigung von Bestätigungen örtlicher Behörden, deren Organisation und Sprache von den schweizerischen völlig verschieden sind, kann problematisch sein. Es muss sowohl bezüglich der Bedürftigkeit der Angehörigen im Ausland als auch der richtigen Verwendung von überwiesenem Geld Gewissheit bestehen. Zum Abzug ist deshalb nicht berechtigt, wer seine Angehörigen im Ausland am höheren Lebensstandard teilhaben lassen will, ohne dass diese bedürftig sind. 438 Steuerrekursgericht 2000