Die Höhe des Unterstützungsabzuges richtet sich nach dem Mass der ausgerichteten Unterstützung. Der Abzug im Höchstbetrag von Fr. 1'700.-- wird in der Regel nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die unterstützungsbedürftige Person vollständig aufkommt (§ 23 Abs. 2 StGV). c) Der Unterstützungsabzug ist auf Verhältnisse ausgerichtet, in denen sowohl der Leistende als auch der Empfänger der Unterstützung in der Schweiz wohnen und die persönlichen Verhältnisse somit überprüfbar sind.