3. Der Vertreter beantragt, es seien den Rekurrenten zwei Unterstützungsabzüge von je Fr. 1'700.-- zu gewähren, weil letztere in den Jahren 1997 und 1998 M. G. (Novi Travnik, Bosnien Herzegovina) und D. S. (Pula, Kroatien) mit jährlich je Fr. 6'000.-- unterstützt hätten. 4. a) Gemäss § 30 lit. d StG werden vom Reineinkommen 30 % der Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen, maximal jedoch Fr. 1'700.-- pro unterstützte Person, mit Ausnahme des Ehegatten und der Kinder, abgezogen. b) Die Höhe des Unterstützungsabzuges richtet sich nach dem Mass der ausgerichteten Unterstützung.