Kapitalzahlung gilt diesfalls nicht als eigene Leistung des Rentenberechtigten (§ 11bis StGV). c) Das StRG kommt daher unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass im vorliegenden Fall einer sofortigen, betragsmässig "gestaffelten" Rente, analog der in den Beratungen erwähnten aufgeschobenen Rente, § 23 lit. k StG anzuwenden ist, denn es ist auch in einem solchen Fall die verpönte doppelte Belastung von Kapitalzahlung und Rente zu vermeiden (vgl. Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 65 zu § 23 StG). Die Kapitalzahlung aus 2. Säule von Fr. 359'394.-- ist demzufolge steuerfrei.