Dieser Wille ist grundsätzlich durch den Abschluss eines Vertrages auf Einräumung einer lebenslänglichen Rente nachzuweisen. Es wird jedoch nicht zusätzlich vorausgesetzt, dass bereits unmittelbar nach der Kapitalauszahlung auch eine (aufgrund des Alters des Rentenempfängers und des einbezahlten Kapitals nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete) Rente zu fliessen beginnt. Der Ren- 2000 Kantonale Steuern 419