Diese Aenderung von § 23 lit. k StG wurde stillschweigend genehmigt (vgl. Protokoll der 19. Sitzung vom 13. November 1987). Aus diesen Voten ergibt sich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung von § 23 lit. k StG genügt, wenn der Empfänger einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor oder unmittelbar nach der Auszahlung den Willen zum Ausdruck bringt, dass er mit dem ausbezahlten Kapital eine Rente kaufen will. Dieser Wille ist grundsätzlich durch den Abschluss eines Vertrages auf Einräumung einer lebenslänglichen Rente nachzuweisen.