teile in der Höhe grundsätzlich gleichbleibende) lebenslängliche Rente zu fliessen beginnt. b) In der ursprünglichen Fassung lautete § 23 lit. k StG wie folgt: "Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2) ..., sofern das volle Kapital sofort zum Kauf einer Rente verwendet wird, welche vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt." An der Sitzung vom 13. November 1987 der Grossratskommission für die Revision des Steuergesetzes wollte Frau Dr. Mörikofer wissen, welche Bedeutung dem Wort "sofort" zukomme.