StG vorliegend nicht anwendbar sei, weil die jährliche Rente vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2006 lediglich Fr. 6'000.-- beträgt, und erst ab dem 1. August 2006 eine jährliche Rente von Fr. 30'000.-- entrichtet wird. Sie ist offenbar der Auffassung, dass § 23 lit. k StG nur angewendet werden kann, wenn gleichzeitig mit der Auszahlung einer Kapitalabfindung aus 2. Säule ein Rentenvertrag abgeschlossen wird und sofort eine dem Alter des/der Rentenberechtigten und dem investierten Kapital entsprechende, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete (ohne Berücksichtigung allfälliger Überschussan- 418 Steuerrekursgericht 2000