Gemäss § 23 lit. k StG sind u.a. Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2) nicht der Einkommenssteuer unterworfen, sofern der volle steuerbare Teil der Kapitalabfindung gleichzeitig zum Kauf einer Rente verwendet wird, die vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt. b) Für den Kauf der Rente ist mindestens der volle steuerbare Teil der Kapitalzahlung zu verwenden. § 28 des Gesetzes ist anwendbar. Der steuerbare Teil der Kapitalzahlung gilt jedoch nicht als eigene Leistung der Rentenberechtigten (§ 11bis StGV). 4. a) Die Vorinstanz hat die Anwendung von § 23 lit.