21 Abs. 1 lit. a BdBSt der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf, regelmässig, wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt wird. In der Praxis können neben Gewinnen aus Liegenschaftsverkäufen insbesondere auch solche aus Wertpapier-, Gold- und Devisengeschäften gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt besteuert werden. b) Ob der Kauf und Verkauf von Wertschriften eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit darstellt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei weisen nament-