Die Rekurrenten durften sich deshalb darauf verlassen, dass die Veranlagungspraxis der Steuerkommission A. nicht geändert werde, ohne dass sie vorgängig davon in Kenntnis gesetzt würden, um entsprechende Dispositionen (Sammeln und Aufbewahren von Belegen) treffen zu können. Wegen der fehlenden Belege ist deshalb eine Aufrechnung in den Steuerjahren 1999/2000 nicht zulässig. 2000 Bundessteuern 447 II. Bundessteuern A. Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt)