mindestens seit den Steuerjahren 1995/96 (frühere Akten wurden vom StRG nicht beigezogen) in vollem Umfang als Entgelt für Arbeitskosten akzeptiert. Aus den entsprechenden Steuerakten geht nicht hervor, dass den Rekurrenten angekündigt worden wäre, dies werde in kommenden Steuerperioden nicht mehr der Fall sein. Die Rekurrenten durften sich deshalb darauf verlassen, dass die Veranlagungspraxis der Steuerkommission A. nicht geändert werde, ohne dass sie vorgängig davon in Kenntnis gesetzt würden, um entsprechende Dispositionen (Sammeln und Aufbewahren von Belegen) treffen zu können.