N 7 zu § 127 StG; RGE vom 29. Juni 1994 in Sachen D.). Anerkennen die Steuerbehörden während Jahren Pauschalspesen, ohne Belege dafür zu verlangen, dürfen die Steuerpflichtigen annehmen, dass auch künftig bei gleichbleibenden Verhältnissen kein Verwendungsnachweis gefordert wird. Wollen die Steuerbehörden ihre Veranlagungspraxis überprüfen, so haben sie die Steuerpflichtigen so rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass es diesen möglich ist, die entsprechenden Belege zu beschaffen und vorzulegen (RGE vom 29. Juni 1994 in Sachen D.). Andernfalls werden die Steuerpflichtigen in einen nicht zumutbaren Beweisnotstand versetzt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 17 zu § 24 StG), insbe-