Richtig ist auch, dass in jeder Steuerperiode eine neue, unabhängige Prüfung der Deklarationen zulässig ist. Dieser Grundsatz kann indessen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kollidieren, der im Steuerrecht ebenfalls zu beachten ist (§ 127 Abs. 2 StG). Der Steuerpflichtige hat insbesondere Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in eine behördliche Zusicherung (ein Sachverhalt, der hier nicht vorliegt) und in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Steuerbehörden (dazu ausführlich B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, insbesondere S. 234 ff.; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991,