5. a) Die Rekurrenten haben den belegmässigen Nachweis für die Verwendung der Pauschalspesen nicht erbringen können. Die Vorinstanz erachtet deswegen die Aufrechnung eines nach Ermessen geschätzten Anteils als gerechtfertigt. Die Steuerkommission A. und das KStA berufen sich dabei auf die Grundsätze, wonach in früheren Veranlagungen anerkannte pauschale Aufwendungen die Veranlagungsbehörden in späteren Perioden nicht binden, weil darin keine Zusicherung für künftige Veranlagungen zu sehen ist. Auch könne es den Behörden nicht verwehrt sein, frühere Fehlleistungen zu korrigieren. 444 Steuerrekursgericht 2000