2000 Kantonale Steuern 435 ten entstanden sind, um bei der gleichen Arbeitgeberin im gleichen Beruf eine gehobenere Stellung zu erreichen, sind daher als Weiter- bildungskosten zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin nicht bereit war, die Kosten für die Abend- handelsschule zu übernehmen, nichts zu ändern. 102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG). - Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse er- laubt keinen Abzug vom Roheinkommen. 9. März 2000 in Sachen S., RV.1999.50175/K 7007 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat am 1. April 1997 von der Pensionskasse X. einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung von Fr. 99'900.-- gemacht. Am 2. Dezember 1998 hat er Fr. 49'081.85 in seine Pensi- onskasse einbezahlt. Der Rekurrent beantragt, die Einkaufssumme von Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse sei zum Abzug zuzulassen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Rück- zahlung des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung. Sie könne daher nicht zum Abzug zugelassen werden. 3. a) Vom Roheinkommen können die gesetzlichen, reglemen- tarischen oder vertraglichen Beiträge, Einlagen und Prämien der selbständig und unselbständig Erwerbenden an die berufliche Vor- sorge abgezogen werden. Als solche gelten Leistungen an die nach der Bundesgesetzgebung anerkannten Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich dem Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge dienen (§ 26 Abs. 1 StG). Es sind grundsätzlich ohne Beschränkung auch Beiträge zum Einkauf zusätzlicher Bei- tragsjahre abziehbar (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 zu § 26 StG, mit Hinweis auf AGVE 1988 S. 456). 436 Steuerrekursgericht 2000 b) Der Rekurrent war vor dem Vorbezug von Fr. 99'900.-- am 1. April 1997 voll eingekauft (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 00 Jahren 00 Mona- ten um maximale Renten zu erreichen"). Durch den Vorbezug hat er Beitragsjahre verloren (vgl. Versicherungsausweis per 1. April 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 13 Jahren 10 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Durch die Einzahlung von Fr. 49'081.85 am 2. Dezember 1998 hat sich die Anzahl der Bei- tragsjahre wieder erhöht (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1999 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 07 Jahren 04 Mona- ten um maximale Renten zu erreichen"). Obwohl sowohl in der Be- stätigung der K. AG vom 21. Dezember 1998 als auch in den er- wähnten Versicherungsausweisen von "Einkauf" die Rede ist, liegt dennoch kein solcher vor, denn bei einem vor dem Vorbezug voll eingekauften Versicherungsnehmer kann jede nach dem Vorbezug getätigte Einzahlung nur Rückzahlung des Vorbezuges sein (vgl. auch Bestätigung der Pensionskasse X. vom 4. Dezember 1998 mit dem Titel "Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung"). Die (Teil-) Rückzahlung eines Vorbezuges erlaubt keinen Abzug vom Rohein- kommen (vgl. Merkblatt des KStA vom 10. Februar 1997 sowie KS Nr. 23 der EStV vom 5. Mai 1995 betreffend Wohneigentumsförde- rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), denn es handelt sich nicht um einen "Neu-Einkauf" zusätzlicher Beitragsjahre, sondern um einen "Wieder-Einkauf" durch den Vorbezug verlorengegangener Beitragsjahre. Würden auch "Wieder-Einkaufs-Beiträge" zum Abzug zugelassen, hätte dies eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte steuerliche Privilegierung von Vorbezügern zur Folge. 103 Abzüge vom Reineinkommen; Zuwendungen an unterstützungsbedürf- tige Personen (§ 30 lit. d StG). - Strenge Anforderungen an den Nachweis von Unterstützungsleistun- gen an im Ausland lebende Personen. 17. August 2000 in Sachen G., RV.2000.50090/K 7030