Eine Anwendung von § 23 lit. i StG (Gewinne bei der Veräusserung von Privatvermögen) steht nach Auffassung des StRG nicht zur Diskussion, weil der vorliegende Sachverhalt unter § 23 lit. b Ziff. 2 StG subsumiert werden kann und diese Bestimmung als lex specialis gegenüber § 23 lit. i StG Vorrang hat.