Auch der Umstand, dass die Rekurrentin aus anlagestrategischen Gesichtspunkten im Februar/März 1999 zwei weitere Lebensversicherungsverträge mit Einmalprämien abgeschlossen hat, zu deren Finanzierung die bereits bestehende Versicherung kurzfristig belehnt und in der Folge zur Reduktion der Fremdfinanzierung an einen Dritten abgetreten hat, ist für die Beantwortung der vorliegend streitigen Rechtsfrage nicht von Bedeutung. Durch diese Verwendung der Kapitalzahlung aus Abtretung der Police-Nr. X ist eine Besteuerung gemäss § 23 lit. b Ziff. 2 StG nicht ausgeschlossen. e) Eine Anwendung von § 23 lit.