StG zu besteuern ist, weil kein steuerlich zu privilegierender Risikofall (Tod, Invalidität) vorliegt. Entgegen der Auffassung der Vertreterin der Rekurrentin ist diese steuerliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht das Resultat einer (unzulässigen) extensiven Auslegung des Begriffs "Rückkauf", sondern sie basiert auf einer rechtsfortbildenden Anwendung von § 23 lit. b Ziff. 2 StG auf einen vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Sachverhalt. Es kann aufgrund der Materialien zu § 23 lit. b Ziff. 2 StG nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch bewusstes Schweigen die vorliegend 416 Steuerrekursgericht 2000