Das StRG kommt gestützt auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Kapitalzahlung aus Abtretung der Lebensversicherungs-Police-Nr. X nach dem Willen des Gesetzgebers steuerlich gleich zu behandeln ist wie eine Kapitalzahlung infolge "Vertragsablauf" oder "Rückkauf" im Sinne von § 23 lit. b Ziff. 2 StG und daher gemäss § 34 Abs. 3 lit. c StG zu besteuern ist, weil kein steuerlich zu privilegierender Risikofall (Tod, Invalidität) vorliegt.