Invalidität), weil bei Einmalprämienversicherungen anstelle des Versicherungsschutzes generell das Sparen, also die Kapitalbildung, im Vordergrund steht. Der Gesetzgeber will das Versicherungssparen steuerlich nicht (mehr) privilegieren (vgl. Protokoll der 19. Sitzung vom 13. November 1987 der Grossratskommission für die Revision des Steuergesetzes zu § 23). c) Das StRG kommt gestützt auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Kapitalzahlung aus Abtretung der Lebensversicherungs-Police-Nr.