Im Vordergrund steht vielmehr der Gedanke, dass nach dem Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch der - sehr erhebliche - Ertragsanteil von Einmalprämienversicherungen steuerlich erfasst werden muss." Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung mit anderen Sparformen (z.B. Banksparen) und unter Berücksichtigung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich alle Zahlungen aus nach dem 31. Dezember 1987 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Einmalprämien besteuern will, ausgenommen die Kapitalzahlungen in Risikofällen (Tod,