Es gibt in den Materialien zahlreiche Fundstellen zu § 23 lit. b Ziff. 2 StG. So wurde dazu u.a. ausgeführt (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat, S. 16; vgl. auch Referentenführer zur Teilrevision des Steuergesetzes per 1.1.1989, S. 27): "Traditionelle Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung bleiben wie bis anhin steuerfrei. Im Gegensatz zu diesen ist bei Einmalprämienversicherungen der Kapitalertragsanteil sehr hoch. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Vorsorgeformen werden deshalb neu solche Kapitalzahlungen, abzüglich der eigenen Prämie, bei Vertragsablauf oder bei vorzeitigem Rückkauf der Versicherung besteuert.