Es wird nur geregelt, dass Kapitalzahlungen infolge "Vertragsablauf" bzw. "Rückkauf" von nach dem 31. Dezember 1987 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen, bei denen der Vermögensanteil bestimmend ist, zu besteuern sind. Ob auch Kapitalzahlungen infolge Abtretung einer solchen Lebensversicherung (kurz) vor Vertragsablauf zu besteuern sind, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. b) Im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes im Jahre 1989 wurde ausgiebig über den § 23 lit. b Ziff. 2 StG diskutiert. Es gibt in den Materialien zahlreiche Fundstellen zu § 23 lit.