schichte einer solchen Norm kann dabei ein wertvolles Hilfsmittel sein, und bei einem verhältnismässig jungen Gesetz darf der Wille des Gesetzgebers nicht übergangen werden (VGE vom 3. Mai 1994 in Sachen S., mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 5. a) Aus dem Wortlaut von § 23 lit. b Ziff. 2 StG lässt sich für die Klärung der vorliegenden Streitfrage nichts ableiten. Es wird nur geregelt, dass Kapitalzahlungen infolge "Vertragsablauf" bzw. "Rückkauf" von nach dem 31. Dezember 1987 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen, bei denen der Vermögensanteil bestimmend ist, zu besteuern sind.