Die Vertreterin der Rekurrentin ist der Auffassung, dass es sich bei § 23 lit. b Ziff. 2 StG um eine Ausnahmebestimmung (vom Grundsatz der Steuerfreiheit von Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen mit Einmalprämien) handle, welche restriktiv auszulegen sei. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung unterstehen jedoch auch Ausnahmebestimmungen den allgemeinen Auslegungsregeln; auch sie sind somit in erster Linie nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck, ihrer systematischen Einordnung sowie nach den ihnen zugrundeliegenden Wertungen auszulegen. Die Entstehungsge- 414 Steuerrekursgericht 2000