Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Vom Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung darf und muss jedoch abgewichen werden, wenn er nicht deren wahren Sinn wiedergibt bzw. wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die gegen das Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstossen. Nach der Rechtsprechung des BGr muss ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck unter den ihm zugrunde liegenden Wertungen sowie nach seiner Systematik ausgelegt werden.