Gesetzgeber gewollten Besteuerung der Einmalprämienversicherungen zuwider laufen würde. 4. a) Es ist somit der Gehalt von § 23 lit. b Ziff. 2 StG zu ermitteln, das heisst, die Norm ist auszulegen. Ziel der Auslegung ist es, den Sinn eines Rechtssatzes zu ergründen, wobei grundsätzlich jede Norm auslegungsbedürftig ist. Die Auslegung stützt sich auf verschiedene Auslegungselemente. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden das grammatische, historische, systematische, teleologische und realistische Element. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung.