Vorliegend sei nicht § 23 lit. b StG, sondern § 23 lit. i StG (steuerfreier Kapitalgewinn auf Privatvermögen) anwendbar. c) Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Abtretung des Versicherungsanspruches kurz vor Vertragsablauf eine Steuerbefreiung des Ertragsanteils zur Folge hätte, was der vom 2000 Kantonale Steuern 413