Die Vertreterin der Rekurrentin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass keine Besteuerung zu erfolgen habe, weil gemäss § 23 lit. b StG Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer unterworfen seien. Von dieser Steuerfreiheit werde nur in zwei Fällen ("Vertragsablauf" und "Rückkauf") eine Ausnahme gemacht. Die steuerpflichtigen Tatbestände seien abschliessend aufgezählt. Alle andern Fälle würden nicht unter die Ausnahmeklausel fallen. Es dürfe nicht über eine Auslegung von § 23 lit. b Ziff. 2 StG erreicht werden, dass eine Kapitalzahlung bei Abtretung einer Versicherungspolice besteuert werden könne. Vorliegend sei nicht § 23 lit.