2. Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen sind nicht der Einkommenssteuer unterworfen (§ 23 lit. b StG). Steuerbar sind jedoch Kapitalzahlungen aus Versicherungen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen (Ziff. 1), oder infolge Vertragsablauf oder Rückkauf von nach dem 31. Dezember 1987 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen, bei denen der Vermögensertragsanteil bestimmend ist, wie bei Einmalprämienversicherungen und ähnlichen Geschäften. Die einbezahlten Prämien bleiben einkommenssteuerfrei (Ziff. 2).