Dem Protokoll Plenum Grosser Rat vom 8. Juni 1993 (S. 122) kann zur vorliegend anwendbaren Fassung des § 17 Abs. 3 StG folgendes entnommen werden: "Die Ihnen von Regierung und Kommission vorgeschlagene Revision besteht in der Einfügung des Wortes 'allein'. Im weiteren soll der 2. Satz von Absatz 3 wieder wegfallen. Dieser zweite Satz - etwas missverständlich formuliert - ist in der Revision 1989 in das Gesetz hineingekommen und wird nun mit der Ergänzung des ersten Satzes entbehrlich. Er wollte gegenüber Konkubinatspartnern mit gemeinsamen Kindern festhalten, dass nur einer der beiden Anspruch auf den Tarif B habe. Mit der Revision entfällt nun der Anspruch für beide Partner.