Es ist unter diesen (vorallem auch durch die Nähe der beiden Wohnungen bedingten) speziellen Umständen davon auszugehen, dass am vorliegend massgeblichen Stichtag sowohl der Rekurrent als auch seine ehemalige Ehefrau im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 17 Abs. 3 StG allein mit den Kindern in ihrem eigenen Haushalt "zusammenlebten". Es stellt sich daher die Frage, ob auch dem Rekurrenten (wie seiner ehemaligen Ehefrau) der Tarif B gewährt werden kann. 6. a) Dem Protokoll Plenum Grosser Rat vom 8. Juni 1993 (S. 122) kann zur vorliegend anwendbaren Fassung des § 17 Abs. 3 StG folgendes entnommen werden: